Pelzveredelung Heß 
 

 Das Bild zeigt ein 75000 Jahre altes Stück Haut von einem Mammut. 

Von uns gegerbt und für mindestens weitere 75000 Jahre konserviert.

 

  • Die richtige Rohfellbehandlung ist die Grundvoraussetzung der Veredelung. Nur einwandfrei behandelte, volltrockene und gut gespannte ausgereifte Roh Felle ergeben eiwandfreie Endprodukte.
  • Beschädigungen oder mit kranken Stellen versehene, ferner angefaulte oder schlecht getrocknete Rohware ergeben minderwertige Endprodukte.
  • Roh Felle dürfen während des Trocknens keiner Strahlenhitze ausgesetzt werden.
  • Durch die Zurichtung können solche Fehler nicht ausgemerzt werden oder ungeschehen gemacht werden. Im Gegenteil, es werden oft noch verborgene Fehler sichtbar. Kahlstellen infolge verbleibender Fleisch- oder Fettteile.
  • Alte Bisswunden oder Kampfspuren (Narben durch Hauer Verletzungen) könne während der Zurichtung aufplatzen.
  • Meist sind solche Schäden dem Eigner nicht bekannt.
  • Aus Zeit- und Kostengründen ist es uns nicht möglich, jedes Fell vor dem Zurichten zu prüfen. Die Zurichtung wird dem Eigner in Rechnung gestellt.
  • Die Felle müssen wasserfest verpackt werden, um Probleme für die Post und uns zu vermeiden. (Es dürfen keine Flüssigkeiten austreten, bitte die ADR beachten.
  • Nähte im Fell entwerten dieses keines falls. Dies ist kein Reklamationsgrund.
  • Verfaulte oder verrottete Rohware ist wertlos und sollte nicht eingesandt werden.
  • Nase Felle und frische Schwarten sollten sofort abgegeben und gut gesalzen werden.
  • Für Felle die gefroren geliefert werden, übernehmen wir keine Garantie für das auftauen. Es können an schon getauten Stellen Schäden entstehen, während andere Stellen noch voll gefrostet sind.
  • In den Sommermonaten, Juli bis Oktober, übernehmen wir wegen Überhitzung (Kofferraum, Mähdrescher, usw.) keine Garantie.
  • Reklamationen müssen bei der Abholung vorgebracht werden, sonst können diese nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Felle, die nicht zur Gerbung geeignet sind, werden zur Anschauung drei Monate gelagert und bei nicht erscheinen vernichtet.
  • Ein schnelles Telefongespräch kann in jedem Fall Ärger und Kosten ersparen.
  • Für Waren die nach Abholtermin länger als 14 Tage bei uns liegt, erheben wir eine Lagergebühr von 4% der Gesamtsumme.
  • Die Lieferzeit beträgt ca. 12 bis 24 Wochen. Es liegt in unserem Interesse, Ihre Aufträge schnellstmöglich zu bearbeiten. Jedoch verlangt Qualität ein wenig Geduld.
  • Der Versandt fertiger Felle, erfolgt auf Wunsch per Post. Im Rechnungsbetrag sind Porto und Verpackung enthalten.
  • Verarbeitungsaufträge sind in jedem Fall abnahmepflichtig.
  • Bei Rückfragen ist stets die Auftragsnummer anzugeben.
  • Gerichtsstand ist das AG Celle.
  • Für Fehler, die wir nicht verschuldet haben, übernehmen wir keine Haftung.
  • Mit dem Gerbe Auftrag versichern Sie uns, das ihr Rohfell nicht aus einer Seuchezone stammt.

"Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 391 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"

ADR

§ 9a Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen(1) Die natürliche oder juristische Person, in deren betrieblicher Verantwortung die Beförderung von nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 kennzeichnungspflichtigen tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen, die aus dem Inland stammen und im Inland verbleiben, liegt, hat sicherzustellen, dass die Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, in denen tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse befördert werden, neben der Kennzeichnung nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nach Maßgabe des Absatzes 2 zusätzlich farblich gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für 1.Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, a)die lediglich innerhalb einer Betriebsstätte eingesetzt werden, soweit die beförderten tierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten Erzeugnisse identifizierbar sind, b)in denen ganze Körper von verendeten oder zur unschädlichen Beseitigung getöteten Tieren, Gülle oder Küchen- und Speiseabfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 oder des § 4 Absatz 1 befördert werden oder 2.Heimtierfutter in Verpackungen, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, bei denen eine Identifizierung nach anderen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist.Fahrzeuge, mit denen bereits gekennzeichnete Verpackungen oder Behälter befördert werden, bedürfen keiner Kennzeichnung. (2) Für die Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend. Die Kennzeichnung muss bei der Verwendung von einmal zu verwendenden Behältnissen dauerhaft, bei der Verwendung von mehrmals zu verwendenden Behältnissen so angebracht sein, dass sie nicht leicht entfernt oder geändert werden kann. Soweit Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge nicht vollständig farblich gekennzeichnet sind, sind Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber zu verwenden, die den Vorgaben des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend gefärbt, deutlich sichtbar und, zumindest für die Dauer der Beförderung, an den Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen haltbar befestigt sind. Die Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber können zusätzlich mit den Angaben nach Anhang II Kapitel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 versehen sein.